Satzung des Schachvereins Schwarz-Weiß Oberhausen 51/96 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften des Vereins
1.) Der Verein ist am 22.05.1998 aus dem Zusammenschluss der beiden Schachvereine "Starker Zug Oberhausen", gegründet am 19.03.1996, und dem "SV Thyssen Oberhausen", gegründet am 08.11.1951 entstanden und führt den Namen "Schwarz-Weiß Oberhausen 51/96 e.V.".
2.) Eine Aufstellung über das Geldvermögen, das Spielmaterial und bestehende Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses gehen aus den Anlagen "StZg" und "SVTO" zu dieser Satzung hervor.
3.) Sitz des Vereins ist Oberhausen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund NRW und im Schachbund NRW, dessen Turnierordnung maßgebend ist.
4.) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz "eingetragener Verein". (BGB §57)
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einrichten von Übungsabenden, die Durchführung von Schachturnieren und die Teilnahme an Wettbewerben der übergeordneten Organe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.) Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur zweckdienliche Ausgaben sind zu erstatten.
6.) Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell.
§ 3 Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
1.) Eine Satzungsänderung kann in jeder Mitgliederversammlung durch Zustimmung von mindestens 75 % der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Wahl kann auf Antrag geheim durchgeführt werden.
2.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2.2) Sie ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung durchzuführen.
2.3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 80% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 75 % für die Auflösung stimmen. Die Wahl wird geheim durchgeführt.
3.1) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung einberufen, für die das Erfordernis der Anwesenheit von 80 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht gilt.
3.2) Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung wiederum mindestens 75 % der dann anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.
4.) Bei einer Fusion mit einem anderen Verein gelten ebenfalls die Bestimmungen zur Auflösung des Vereins. Bei einer Fusion muss der Satzungszweck erhalten bleiben.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Geldvermögen des Vereins sowie das öffentlich geförderte Spielmaterial dem Stadtsportbund Oberhausen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugendversammlung (nur für den Jugendbereich)
c) der Vorstand
§ 5a Die Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mittels Aushang der Tagesordnung im Vereinslokal durch den Vorsitzenden drei Wochen vorher.
2.2) Die Ankündigung der jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt mittels Aushang der Tagesordnung im Vereinslokal durch den Vorsitzenden acht Wochen vorher. Anträge zur Versammlung müssen dem Vorstand in Textform bis fünf Wochen vor der Versammlung vorgelegt werden.
3.1) Jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie in jedem Fall der Jugendsprecher, ist stimmberechtigt.
3.2) Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen, und es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt sofort ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4.1) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
4.2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
4.3) Für die Zeitdauer von Neuwahlen bestimmt die Versammlung einen vorübergehenden Versammlungsleiter.
4.4) Das Protokoll wird spätestens acht Wochen nach der Versammlung im Vereinslokal ausgehängt.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im Januar statt. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines neuen Vorstandes
d) Planung des neuen Geschäftsjahres und des Spielbetriebs
e) Behandlung der Anträge und, bei Stimmenmehrheit, auch Alternativen hierzu.
6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder aufgrund schriftlichen Antrags von mindestens 10 % (BGB §37 Abs.1, 40) der Mitglieder einberufen.
§ 5b Die Jugendversammlung
1.) Die Jugendversammlung findet alljährlich vor der Hauptversammlung statt. Sie wird schriftlich drei Wochen vorher mittels Aushang einberufen. Die Jugendversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der amtierende Vorstand ist anwesend, aber nicht stimmberechtigt.
2.) Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Protokollführers
b) Entgegennahme des Berichtes des Jugendwarts
c) Entgegennahme des Berichtes des Jugendsprechers
d) Aussprache und Vorschläge
e) Entlastung des Jugendsprechers und seines Vertreters
f) Neuwahl des Jugendsprechers und seines Vertreters
g) Beschluss über vorliegende Anträge und Vorschläge im Jugendbereich und Weitergabe durch den Jugendsprecher an die Mitgliederversammlung.
3.) Der Jugendsprecher und sein Vertreter werden in offener Wahl mit einfacher Mehrheit ermittelt. Bei Stimmengleichheit erfolgt sofort ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4.) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
§ 5c Der Vorstand
1.) Der Vorstand wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassenwart sowie dem Spielleiter. Nach Bedarf kann der Vorstand um zusätzliche Ämter erweitert werden.
2.) Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3.) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so beauftragt der übrige Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5.) Der Vorstand kennt und vertritt die Bestimmungen bezüglich Vereinsrecht, Steuerrecht, Schutz Minderjähriger und Sportversicherungen und übt das Hausrecht aus.
§6 Rechnungsprüfer
1.) Als Rechnungsprüfer dürfen Personen gewählt werden, die kein Amt in einem der anderen Organe des Vereins ausüben.
2.) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzrechnungsprüfer erfolgt durch die jährliche Mitgliederversammlung.
3.1) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe den Jahresabschluss des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3.2) Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Entlastung der Rechnungsprüfer erteilt die jeweilige Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
1.) Mitglied kann jeder Schachfreund werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen.
4.) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein diese Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
5.) Bei der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für die ersten 6 Monate im Voraus zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6.) Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung nach geheimer Wahl ernannt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
2.) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine fachgerechte Betreuung und einen geregelten Turnierbetrieb.
3.) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die satzungsmäßigen Interessen des Vereins fördern und das Schachmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins mit Sorgfalt behandeln.
5.) Das Spiellokal darf nicht zu anderen Zwecken als die des Schachsports benutzt werden. Es ist nicht gestattet, um Geld oder Sachgegenstände zu spielen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1.) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum ersten eines Monats fällig.
2.) Die Höhe des Beitrags wird von einer Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.) Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
4.) Bei Notständen kann der Vorstand auf Antrag Beitragsfreistellung gewähren.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Für Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von 6 Monaten entfallen alle Rechte. Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von 12 Monaten können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1.1) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Jahres mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Der Tod beendet die Mitgliedschaft umgehend.
1.2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch für gezahlte Beiträge.
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
3.) Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wird dieser Ausschluss innerhalb eines Monats angefochten, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in letzter Instanz.
4.) Ein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen besteht in keinem Fall.
§ 11 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2018 beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch Amtsgericht und Finanzamt in Kraft.